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   VGH Bayern, 27.04.2018 - 9 C 18.649   

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VGH Bayern, 27.04.2018 - 9 C 18.649 (https://dejure.org/2018,12751)
VGH Bayern, Entscheidung vom 27.04.2018 - 9 C 18.649 (https://dejure.org/2018,12751)
VGH Bayern, Entscheidung vom 27. April 2018 - 9 C 18.649 (https://dejure.org/2018,12751)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • rewis.io

    Streitwertbeschwerde hinsichtlich des Streitwerts für vorläufigen Rechtsschutz bei Nachbarklage

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Streitwertbeschwerde; baurechtliche Nachbarklage; Mehrfamilienhaus; Streitwert; Verwaltungssachen; vorläufiger Rechtsschutz

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2018, 912
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (9)

  • OVG Thüringen, 20.07.2016 - 1 VO 376/16

    Streitwertfestsetzung für Nachbarklagen und -eilanträge

    Auszug aus VGH Bayern, 27.04.2018 - 9 C 18.649
    Im Hinblick darauf, dass der Streitwertkatalog 2013 für die Klage eines drittbetroffenen Nachbarn einen Rahmen für den festzusetzenden Streitwert enthält, während der Streitwertkatalog 2004 insoweit lediglich einen Richtwert von 7.500 Euro enthielt, hält der Senat jedenfalls bei der hier vorliegenden Klage eines Nachbarn gegen eine Baugenehmigung für ein Mehrfamilienhaus mit 5 Wohneinheiten und Tiefgarage einen Streitwert von 10.000 Euro für angemessen (vgl. auch ThürOVG, B.v. 20.7.2016 - 1 VO 376/16 - juris Rn. 4; SächsOVG, B.v. 28.11.2016 - 1 B 257/16 - juris Rn. 7; VGH BW, B.v. 13.8.2014 - 8 S 949/14 - juris Rn. 6; BayVGH, B.v. 13.8.2015 - 15 C 15.1674 - juris Rn. 12).

    Für Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes setzt der Senat auch bei baurechtlichen Nachbarklagen gemäß Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs 2013 in der Regel die Hälfte des für das Hauptsacheverfahren anzunehmenden Streitwerts fest, weil mit dem Eilverfahren die Hauptsache noch nicht ganz oder zum Teil vorweggenommen wird (vgl. BayVGH, B.v. 28.7.2010 - 9 C 10.1087 - juris Rn. 13; siehe auch SächsOVG, B.v. 28.11.2016 - 1 B 257/16 - juris Rn. 8; ThürOVG, B.v. 20.7.2016 -1 VO 376/16 - juris Rn. 5; HessVGH, B.v. 30.6.2015 - 3 E 595/15 - juris Rn. 5; a.A. VGH BW, B.v. 27.1.2016 -3 S 2660/15 - juris Rn. 11).

  • OVG Sachsen, 28.11.2016 - 1 B 257/16

    Anhörungsrüge, Streitwertfestsetzung, Beschwer

    Auszug aus VGH Bayern, 27.04.2018 - 9 C 18.649
    Im Hinblick darauf, dass der Streitwertkatalog 2013 für die Klage eines drittbetroffenen Nachbarn einen Rahmen für den festzusetzenden Streitwert enthält, während der Streitwertkatalog 2004 insoweit lediglich einen Richtwert von 7.500 Euro enthielt, hält der Senat jedenfalls bei der hier vorliegenden Klage eines Nachbarn gegen eine Baugenehmigung für ein Mehrfamilienhaus mit 5 Wohneinheiten und Tiefgarage einen Streitwert von 10.000 Euro für angemessen (vgl. auch ThürOVG, B.v. 20.7.2016 - 1 VO 376/16 - juris Rn. 4; SächsOVG, B.v. 28.11.2016 - 1 B 257/16 - juris Rn. 7; VGH BW, B.v. 13.8.2014 - 8 S 949/14 - juris Rn. 6; BayVGH, B.v. 13.8.2015 - 15 C 15.1674 - juris Rn. 12).

    Für Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes setzt der Senat auch bei baurechtlichen Nachbarklagen gemäß Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs 2013 in der Regel die Hälfte des für das Hauptsacheverfahren anzunehmenden Streitwerts fest, weil mit dem Eilverfahren die Hauptsache noch nicht ganz oder zum Teil vorweggenommen wird (vgl. BayVGH, B.v. 28.7.2010 - 9 C 10.1087 - juris Rn. 13; siehe auch SächsOVG, B.v. 28.11.2016 - 1 B 257/16 - juris Rn. 8; ThürOVG, B.v. 20.7.2016 -1 VO 376/16 - juris Rn. 5; HessVGH, B.v. 30.6.2015 - 3 E 595/15 - juris Rn. 5; a.A. VGH BW, B.v. 27.1.2016 -3 S 2660/15 - juris Rn. 11).

  • VGH Bayern, 28.07.2010 - 9 C 10.1087

    Streitwertkatalog 2004

    Auszug aus VGH Bayern, 27.04.2018 - 9 C 18.649
    Für Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes setzt der Senat auch bei baurechtlichen Nachbarklagen gemäß Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs 2013 in der Regel die Hälfte des für das Hauptsacheverfahren anzunehmenden Streitwerts fest, weil mit dem Eilverfahren die Hauptsache noch nicht ganz oder zum Teil vorweggenommen wird (vgl. BayVGH, B.v. 28.7.2010 - 9 C 10.1087 - juris Rn. 13; siehe auch SächsOVG, B.v. 28.11.2016 - 1 B 257/16 - juris Rn. 8; ThürOVG, B.v. 20.7.2016 -1 VO 376/16 - juris Rn. 5; HessVGH, B.v. 30.6.2015 - 3 E 595/15 - juris Rn. 5; a.A. VGH BW, B.v. 27.1.2016 -3 S 2660/15 - juris Rn. 11).

    Im Übrigen ist für ein Nachschieben streitwertrelevanter Erklärungen nach unanfechtbarem Abschluss des Verfahrens kein Raum mehr (vgl. BayVGH, B.v. 28.7.2010 - 9 C 10.1087 - juris Rn. 11 m.w.N.).

  • VGH Bayern, 19.03.2015 - 9 CS 14.2441

    Nachbarklage; Wohnanlage mit Tiefgarage; vorhabenbezogener Bebauungsplan; Gebot

    Auszug aus VGH Bayern, 27.04.2018 - 9 C 18.649
    Allerdings hat der Senat bereits bisher den Streitwertrahmen des Streitwertkatalogs in entsprechend gelagerten Fällen auch nach oben hin ausgeschöpft und zum Beispiel in einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes bei einer Nachbarklage gegen eine Wohnanlage mit 87 Wohneinheiten und 129 Tiefgaragenplätzen einen Streitwert von 7.500 Euro festgesetzt (vgl. BayVGH, B.v. 19.3.2017 - 9 CS 14.2441 - juris), was einem Hauptsachestreitwert von 15.000 Euro entspricht (vgl. Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs).
  • VGH Baden-Württemberg, 27.01.2016 - 3 S 2660/15

    Streitwert in vorläufigen Rechtsschutzverfahren; hier: baurechtliche

    Auszug aus VGH Bayern, 27.04.2018 - 9 C 18.649
    Für Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes setzt der Senat auch bei baurechtlichen Nachbarklagen gemäß Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs 2013 in der Regel die Hälfte des für das Hauptsacheverfahren anzunehmenden Streitwerts fest, weil mit dem Eilverfahren die Hauptsache noch nicht ganz oder zum Teil vorweggenommen wird (vgl. BayVGH, B.v. 28.7.2010 - 9 C 10.1087 - juris Rn. 13; siehe auch SächsOVG, B.v. 28.11.2016 - 1 B 257/16 - juris Rn. 8; ThürOVG, B.v. 20.7.2016 -1 VO 376/16 - juris Rn. 5; HessVGH, B.v. 30.6.2015 - 3 E 595/15 - juris Rn. 5; a.A. VGH BW, B.v. 27.1.2016 -3 S 2660/15 - juris Rn. 11).
  • VGH Bayern, 13.08.2015 - 15 C 15.1674

    Gegenvorstellung gegen obergerichtliche Streitwertfestsetzung

    Auszug aus VGH Bayern, 27.04.2018 - 9 C 18.649
    Im Hinblick darauf, dass der Streitwertkatalog 2013 für die Klage eines drittbetroffenen Nachbarn einen Rahmen für den festzusetzenden Streitwert enthält, während der Streitwertkatalog 2004 insoweit lediglich einen Richtwert von 7.500 Euro enthielt, hält der Senat jedenfalls bei der hier vorliegenden Klage eines Nachbarn gegen eine Baugenehmigung für ein Mehrfamilienhaus mit 5 Wohneinheiten und Tiefgarage einen Streitwert von 10.000 Euro für angemessen (vgl. auch ThürOVG, B.v. 20.7.2016 - 1 VO 376/16 - juris Rn. 4; SächsOVG, B.v. 28.11.2016 - 1 B 257/16 - juris Rn. 7; VGH BW, B.v. 13.8.2014 - 8 S 949/14 - juris Rn. 6; BayVGH, B.v. 13.8.2015 - 15 C 15.1674 - juris Rn. 12).
  • VGH Bayern, 03.08.2012 - 15 C 12.870

    Bei einem Verfahren nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO bestimmt sich der Streitwert

    Auszug aus VGH Bayern, 27.04.2018 - 9 C 18.649
    Eine abschließende Entscheidung über den rechtlichen Bestand der angefochtenen Baugenehmigung ist im Eilverfahren ausgeschlossen (vgl. BayVGH, B.v. 3.8.2012 - 15 C 12.870 - juris Rn. 6).
  • VGH Hessen, 30.06.2015 - 3 E 595/15

    Streitwert für Eilverfahren im Baunachbarstreit

    Auszug aus VGH Bayern, 27.04.2018 - 9 C 18.649
    Für Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes setzt der Senat auch bei baurechtlichen Nachbarklagen gemäß Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs 2013 in der Regel die Hälfte des für das Hauptsacheverfahren anzunehmenden Streitwerts fest, weil mit dem Eilverfahren die Hauptsache noch nicht ganz oder zum Teil vorweggenommen wird (vgl. BayVGH, B.v. 28.7.2010 - 9 C 10.1087 - juris Rn. 13; siehe auch SächsOVG, B.v. 28.11.2016 - 1 B 257/16 - juris Rn. 8; ThürOVG, B.v. 20.7.2016 -1 VO 376/16 - juris Rn. 5; HessVGH, B.v. 30.6.2015 - 3 E 595/15 - juris Rn. 5; a.A. VGH BW, B.v. 27.1.2016 -3 S 2660/15 - juris Rn. 11).
  • VGH Bayern, 06.11.2015 - 9 C 15.2337

    Streitwertbeschwerde gegen die Erteilung eines Bauvorbescheids

    Auszug aus VGH Bayern, 27.04.2018 - 9 C 18.649
    In baurechtlichen Nachbarklagen geht der Senat üblicherweise vom unteren Wert des in Nr. 9.7.1 des Streitwertkatalogs 2013 vorgeschlagenen Streitwertrahmens aus und setzt regelmäßig einen Streitwert in Höhe von 7.500 Euro fest (vgl. BayVGH, B.v. 6.11.2015 - 9 C 15.2337 - juris Rn. 3).
  • VGH Bayern, 04.01.2021 - 15 C 20.2948

    Streitwertbeschwerde eines Rechtsanwalts aus eigenem Recht; Höhe des Streitwertes

    Im Hinblick darauf, dass es vorliegend um eine Nachbaranfechtungsklage gegen eine Baugenehmigung für ein herkömmliches Mehrfamilienhaus mit sechs Wohneinheiten - mithin einerseits nicht nur für ein einzelnes Wohnhaus, andererseits aber auch nicht für einen außergewöhnlich großen Gebäudekomplex - ging, ist für ein Hauptsacheverfahren ein etwas höherer Streitwert als der untere Rahmenwert der Nr. 9.7.1 des Streitwertkatalogs - mithin 10.000 Euro - angemessen (vgl. BayVGH, B.v. 27.4.2018 - 9 C 18.648 - juris Rn. 4 sowie B.v. 27.4.2018 - 9 C 18.649 - juris Rn. 4: Mehrfamilienhaus mit 5 Wohneinheiten; vgl. BayVGH, B.v. 13.8.2015 - 15 C 15.1674 - NVwZ-RR 2016, 158 = juris Rn. 12: Gemeinschaftsunterkunft für 40 Asylbewerber; vgl. auch BayVGH, B.v. 5.12.2019 - 15 C 19.2149 - NVwZ-RR 2020, 568 = juris Rn. 8; SächsOVG, B.v. 28.11.2016 - 1 B 257/16 - NVwZ-RR 2017, 391 = juris Rn. 7; ThürOVG, B.v. 20.7.2016 - 1 VO 376/16 - BauR 2017, 1023 = juris Rn. 4).
  • VGH Bayern, 27.04.2018 - 9 C 18.648

    Streitwert einer Baunachbarklage

    Allerdings hat der Senat bereits bisher den Streitwertrahmen des Streitwertkatalogs in entsprechend gelagerten Fällen auch nach oben hin ausgeschöpft und zum Beispiel in einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes bei einer Nachbarklage gegen eine Wohnanlage mit 87 Wohneinheiten und 129 Tiefgaragenplätzen einen Streitwert von 7.500 Euro festgesetzt (vgl. BayVGH, B.v. 19.3.2017 - 9 CS 14.2441 - juris), was einem Hauptsachestreitwert von 15.000 Euro entspricht (vgl. Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs; BayVGH, B.v. 27.4.2018 - 9 C 18.649 - juris Rn. 4).
  • VGH Bayern, 25.01.2022 - 9 C 19.1873

    Erfolgreiche Streitwertbeschwerde (Baurecht, Nachbarklage)

    Da der Streitwertkatalog in seiner aktuellen Fassung einer möglichen unterschiedlichen wirtschaftlichen Bedeutung bei Nachbarklagen durch eine Spreizung der Beträge Rechnung trägt und ein konkreter wirtschaftlicher Schaden auf Seiten des Klägers - auch im Hinblick auf die Denkmaleigenschaft seines Wohngebäudes - weder dargelegt noch ersichtlich ist, erscheint es angesichts der Größe des Bauvorhabens und der deshalb damit verbundenen möglichen Auswirkungen angemessen und ausreichend, den Streitwertrahmen auszuschöpfen und einen Streitwert von 15.000 Euro anzusetzen (vgl. unter Berücksichtigung von Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs BayVGH, B.v. 19.3.2015 - 9 CS 14.2441 - juris betreffend Wohnanlage mit 87 Wohneinheiten und 129 Tiefgaragenplätzen; B.v. 5.11.2019 - 9 CS 19.1767 - juris betreffend ein Studentenwohnheim mit 91 Appartements; vgl. auch B.v. 27.4.2018 - 9 C 18.649 - juris Rn. 4).
  • VGH Bayern, 23.05.2019 - 9 C 19.700

    Festsetzung eines Streitwerts bei baurechtlicher Nachbarkklage eines

    In baurechtlichen Nachbarklagen geht der Senat üblicherweise vom unteren Wert des in Nr. 9.7.1 des Streitwertkatalogs 2013 vorgeschlagenen Streitwertrahmens aus und setzt regelmäßig einen Streitwert in Höhe von 7.500,- Euro fest (vgl. BayVGH, B.v. 27.4.2018 - 9 C 18.649 - juris Rn. 2).
  • VGH Bayern, 04.04.2023 - 9 CS 23.29

    Eilantrag des Nachbarn gegen Lagerplatz - Versagung von Prozesskostenhilfe für

    Für Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes setzt der Senat gemäß Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs 2013 in der Regel die Hälfte des für das Hauptsacheverfahren anzunehmenden Streitwerts fest (vgl. BayVGH, B.v. 27.4.2018 - 9 C 18.649 - juris Rn. 5).
  • VGH Bayern, 20.12.2019 - 9 ZB 17.2129

    Erfolgloser Berufungszulassungantrag gegen Baugenehmigung für Neubau einer

    Da es hier um ein Gebäude geht, das der Unterbringung einer größeren Anzahl von Personen dient, ist eine Orientierung am oberen Wert des Rahmens der Nr. 9.7.1 des Streitwertkatalogs angemessen (vgl. zu Mehrfamilienhäusern: BayVGH, B.v. 28.2.2019 - 9 C 18.2416 - juris Rn. 4; B.v. 27.4.2018 - 9 C 18.649 - juris Rn. 4 m.w.N.).
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